300 EUR Energiepreispauschale (EPP) zum 01.September

300 EUR Energiepreispauschale (EPP) ab September 2022

Wegen steigender Energiepreise hat die Bundesregierung Entlastung versprochen, und wird uns (fast allen) einmalig mit 300 EUR steuerpflichtiger, aber beitragsfreier Einmalzahlung unterstützen.

Kurz gesagt: Arbeitnehmer in einem ersten Dienstverhältnis am Stichtag 01.09.2022 erhalten die EPP dann mit der September-Lohnabrechnung ausgezahlt, wenn die Lohnsteueranmeldung monatlich erfolgt. Der Arbeitgeber bekommt die EPP direkt mit der Lohnsteueranmeldung verrechnet und somit komplett erstattet. 

Die Auszahlung der EPP wird frühestens (= monatlicher Lohnsteuer-Anmelde-Zeitraum) mit der Lohnabrechnung für September erfolgen, dafür ist die Vorlage dieser Bestätigung notwendige Voraussetzung! Bitte prüfen Sie, welcher Minijobber hierfür in Frage kommt und besorgen Sie die Bestätigung des ersten Dienstverhältnisses.

Die Verrechnung der Energiepreispauschale (EPP) erfolgt jeweils abhängig vom Lohnsteuer-Meldezeitraum:

Monat  Verrechnung mit Anmeldung 08.2022                   am 10.09.2022 (hier 12.09.2022 wegen Wochenende)

                Auszahlung an AN mit der September-Abrechnung

Quartal Verrechnung mit Anmeldung 3.Quartal 22           am 10.10.2022

                Auszahlung an AN mit der Oktober-Abrechnung (wahlweise auch früher!)

Jahr       Verrechnung mit Anmeldung Jahr 2022                am 10.01.2023

                Auszahlung an AN mit der Dezember-Abrechnung (wahlweise auch früher!)

Die Auszahlung an die Arbeitnehmer erfolgt in der Regel jeweils mit der nächstnachfolgenden Lohnabrechnung, es besteht jedoch ein kleines Wahlrecht für den Arbeitgeber, ggf. muss der AG die Zahlung dann vorausfinanzieren bis zur Verrechnung mit der Lohnsteueranmeldung.

Die EPP belastet also tatsächlich nicht den Arbeitsgeber, die Gutschrift vom FA erfolgt also in der Regel vorab oder relativ zeitgleich!

Die Energiepreispauschale steht jeder anspruchsberechtigten Person nur einmal zu, auch wenn im Jahr 2022 mehrere Tätigkeiten ausübt werden. In den Fällen einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob) darf der Arbeitgeber die Energiepreispauschale nur dann an den Arbeitnehmer auszahlen, wenn es sich bei der Beschäftigung um das erste Dienstverhältnis (Haupt-Dienstverhältnis) handelt. Dadurch soll verhindert werden, dass die Energiepreispauschale an einen Arbeitnehmer mehrfach ausgezahlt wird.

Kurze Musterformulierung

Die erforderliche Bestätigung kann wie folgt auf Ihrem Firmenpapier formuliert werden:

Hiermit bestätige ich ………………….. (Arbeitnehmer), dass mein am 1. September 2022 bestehendes Dienstverhältnis mit ………………… (Arbeitgeber) mein erstes Dienstverhältnis (Haupt-Dienstverhältnis) ist. Mir ist bekannt, dass bei einer unrichtigen Angabe der Tatbestand einer Steuerstraftat oder -ordnungswidrigkeit vorliegen kann.
 
Datum,
Unterschrift Arbeitnehmer